AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot
Die Rudolph Bau GmbH (Anbieter) hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot drei Monate nach Angebotsabgabe gebunden. Das Angebot sowie dazugehörige Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und weitere Unterlagen des Anbieters / Auftragnehmers (AN) bleiben im Eigentum des Bieters. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2. Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge nachstehender Aufstellung:

    • der Vertrag
    • das Angebot/ das Leistungsverzeichnis/ die Leistungsbeschreibung
    • der Plan/ die Pläne
    • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    • die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    • die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) / Teil C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (AG) sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer (AN) einer entsprechenden Erklärung des AG nicht widerspricht. Im Vertrag ist ausdrücklich festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3. Widerrufsrecht
Dem Auftraggeber (AG) steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss

4. Vergütung / Stundenlohnarbeiten
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.  Wird die gesamte Leistung oder Teile davon im Stundenlohn ausgeführt, so werden die Fahrten von und zu der Baustelle im Stundenlohn vergütet, wenn keine andere Vereinbarung geschlossen wurde. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen sowie Leistungen wird dem Auftraggeber (AG) zur Bestätigung vorgelegt. Die Bestätigung hat innerhalb von 7 Werktagen zu erfolgen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt.

5. Ausführungsunterlagen / Baufreiheit
Der Auftraggeber (AG) legt, die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Grenzabsteckungen, Lagepläne, Werkpläne, Leitungspläne für Fremdleitungen und für eigene Leitungen o.ä. rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Besondere Leistungen wie Durchführung von Untersuchungen, Erstellung von Zeichnungen und Berechnungen und ähnliches, zu denen der Auftragnehmer (AN) beauftragt wird, werden dem Auftraggeber (AG) gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber (AG) stellt dem Auftragnehmer (AN) das Baugrundstück rechtzeitig im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung. Vorunternehmerleistungen werden vom Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) mangelfrei zur Verfügung gestellt. Das gilt auch für notwendige Schutzmaßnahmen, soweit im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6. Lagerplätze und Anschlüsse
Der Auftraggeber (AG) stellt, die zur Ausführung erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser, Abwasser, u.ä.) auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung. Baustrom und Bauwasser können vom Auftragnehmer (AN) in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Anfallendes Abwasser und Prozesswasser kann kostenfrei in die vorhandene Entwässerung eingeleitet werden.

7. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Ausführungs- und Fertigstellungsfristen sollten bei Vertragsschluss gemeinsam festgelegt werden. Vereinte Fristen und Termine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Belieferung des Auftragnehmers (AN).

8. Abnahme
Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme hat binnen 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsmeldung zu erfolgen. Unsere Leistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber den Termin verstreichen lässt. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber (AG) die Leistung oder einen Teil  davon in Benutzung  genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung  als erfolgt, wenn  nichts anderes vereinbart ist.

9. Gefahrentragung
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere, unabwendbare vom Arbeitnehmer (AN) nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so ist der Auftragnehmer (AN) berechtigt, die ausgeführte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem sind dem Auftragnehmer (AN) die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig vom Fertigstellungsgrad.

10. Kündigung
Der Auftragnehmer (AN) kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber (AG) eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch der Auftragnehmer (AN) außerstande ist, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug), oder wenn der Auftraggeber (AG) im Schuldnerverzug ist.  Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Für Kündigungen finden das Bürgerliche Gesetzbach § 648 und § 648a Anwendung.

11. Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke und Außenanlagen 5 Jahre nach BGB ab Abnahme. Ohne Fertigstellungspflege wird keine Gewährleistung für Saatgut, Fertigrasen und Pflanzen übernommen. Diese Leistung gilt als abgenommen, nachdem die Verbindung mit dem Grund und Boden erfolgt und ein Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wurde. Bei Beauftragung der Fertigstellungspflege gilt die Gewährleistung für die Zeit der Fertigstellungspflege, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche nach 2 Jahren, wobei sich diese nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer (AN) ausgeführte Leistung beziehen. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber (AG) geliefert werden, wird vom Auftragnehmer (AN) keine Gewährleistung übernommen. Die gilt auch für Schäden durch Vorleistungen anderer Unternehmer und durch Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren. Der Auftragnehmer (AN) haftet nicht für das Verschulden seiner Lieferanten.

12. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsleistung des Bestellers
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Baustoffen, Bauteilen und Pflanzen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Werden die Baustoffe, Bauteile oder Pflanzen be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) jetzt schon Eigentums- und Miteigentumsrechte ab. Mit dem Abschluss dieses Vertrages tritt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) eventuelle, auch zukünftige Forderungen gegen seinen Auftraggeber (AG) in voller Höhe ab. Der Auftragnehmer (AN) nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheit den Werklohnanspruch des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung verpflichtet.

13. Zahlungen
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Als Leistung gelten auch die für die vertragsgemäße Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber (AG) nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Fälligkeit und Verzug richten sich nach dem BGB. Zahlungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang zu leisten. Der Auftragnehmer (AN) darf im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers (AG) die Arbeiten sofort einstellen.

14. Gerichtsstand
Im kaufmännischen Verkehr wird Offenbach am Main als Gerichtsstand vereinbart.

15. Rechtswahl
Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

17. Änderungen
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Stand: Januar 2024